Thema dieser Ausgabe: Aktuelles zum Krieg n der Ukraine

SPEZIAL-Ausgabe | 18. März 2022

Diese SPEZIAL-Ausgabe der DiCVnews fasst den aktuellen Stand der wichtigsten Informationen rund um die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zusammen. Damit wollen wir Ihnen einen ersten Überblick geben und Sie in Ihrer Arbeit unterstützen, auch wenn diese Zusammenstellung sicher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit hat.

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  Aktuell  

Krieg in der Ukraine

Massenzustrom-Richtlinie

Am 4. März 2022 hat der Europäische Rat die Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen über die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie beschlossen. Hier finden Sie den deutschsprachigen Text des Beschlusses. Der Beschluss ist unmittelbar gültig. Die Bundesregierung hat am 8. März die entsprechende Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung veröffentlicht.

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die am 8. März 2022 in Kraft getretene Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung regelt, dass

  • Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben sowie
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 23. Mai 2022 nach Deutschland einreisen,

bis zum 23. Mai 2022 keinen Aufenthaltstitel für Deutschland benötigen. Dies gilt auch für Menschen, die in der Ukraine einen internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutzstatus haben. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022. Personen der oben genannten Gruppen, die nach dem 24. Februar ohne gültiges Visum/ohne biometrischen Pass eingereist sind, können also nicht wegen eines Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel belangt werden. 

Darüber hinaus regelt die Verordnung nun auch formal, dass die oben genannten Gruppen bis zum 23. Mai 2022 auch ohne ein Visumsverfahren zu durchlaufen, einen längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland einholen können. Denkbar wäre bspw. ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, zur Erwerbstätigkeit usw., wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden können.

 

Leistungen nach dem AsylbLG: Beginn des Leistungsbezugs

Die Bundesbehörden (BMI und BMAS) habe zum Leistungsbezug von Flüchtlingen aus der Ukraine folgendes angewiesen: Sobald die Flüchtlinge aus der Ukraine gegenüber den Behörden einen Bedarf nach Unterkunft, Verpflegung oder Versorgung äußern, soll diese in der aktuellen Situation als „Schutzgesuch“ nach §16 Abs. 1 AsylG verstanden werden. Damit sind die Personen leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.

Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII sollen daher nach Sicht der Behörden keine Rolle (mehr) spielen. Das heißt: Sobald eine schutzsuchende Person aus der Ukraine z.B. um eine Unterkunft nachsucht, wird dies in der aktuellen Situation als Schutzgesuch (Asylgesuch) verstanden. Sie erhalten dann direkt Leistungen nach dem AsylbLG. Gesonderte Anträge beim Sozialamt auf Überbrückungsleistungen sind nicht nötig.

Das BMI geht davon aus, dass ein Großteil dieser Personen im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erhalten wird. Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt ist, ruht das Asylverfahren (§32a Abs. 1 AsylG). Die Personen erhalten weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG.

 

Leistungen nach dem AsylbLG für Inhaber_innen eines AT nach §24 AufenthG: Besondere Leistungen nach § 6 Abs. 2 AsylbLG

Wenn Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben, erhalten Sie Leistungen nach dem AsylbLG. §6 Abs. 2 AsylbLG sieht für diese Personengruppe eine Sonderregelung vor: „Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.“

Das bedeutet, dass bei besonderen Schutzbedürftigen Bedarfe gewährt werden sollen, die über das übliche Niveau der Gesundheitsversorgung im AsylbLG hinausgehen. Denkbar wäre bspw. eine Kostenübernahme von psychotherapeutischen Behandlungen und die dafür notwendige Sprachmittlung auf Basis dieser Regelung.  

 

Reisen in die Ukraine mit der Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG

Für Inhaber_innen einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gibt es keine besonderen Regelung zum Verlust des Schutzstatus, wenn die Personen vorübergehend wieder in die Ukraine zurückreisen. Eine vorübergehende Reise (z.B. für den Besuch der männlichen Verwandten, die nicht ausreisen durften) in die Ukraine führt daher nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis.  

Wer kann jetzt einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. §24 AufenthG stellen? 

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben. 
  • Personen, die vor dem 24. Februar 2022 als Staatenlose oder international Schutzberechtigte in der Ukraine einen Schutzstatus innehatten.
  • Familienangehörige der ersten zwei Personengruppen, auch wenn diese selbst nicht ukrainische Staatangehörige sind.  

Es ist aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes dringend zu empfehlen, dass Drittstaatsangehörige, die sich mit einem dauerhaften oder temporären Aufenthaltsstatus in der Ukraine aufhielten und nicht unter die zwei letztgenannten Personengruppen fallen, sich rechtlichen Rat für ihren weiteren Weg in Deutschland einholen. Sie können zwar unter Umständen einen Aufenthaltsstatus in Deutschland erhalten, die Prüfung wird aber komplex sein.

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, sollen ebenfalls den Aufenthaltstitel gem. §24 AufenthG erhalten. Ob Personen mit einem rechtmäßigen, befristeten Aufenthaltstitel, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls die genannte Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wird derzeit im Bundesinnenministerium geklärt.

 

Wo wird der Antrag gestellt? 

Der Antrag kann bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Antragsstellenden werden zunächst gem. §16 AsylG erkennungsdienstlich behandelt und registriert. Das entspricht dem Prozedere bei Asylantragsstellenden. In manchen Bundesländern erfolgt die Registrierung auch bei den Erstaufnahmestellen für Flüchtlinge. Während der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis (§63a AsylG) erteilt.

 

Welche Leistungen erhalten Personen mit einem Aufenthaltsstatus nach §24 AufenthG? 

Personen mit einem Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erhalten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch registrierte Personen mit Ankunftsnachweis oder Fiktionsbescheinigung erhalten bereits diese Leistungen.

 

Werden die Personen in Deutschland verteilt? 

Eine Verteilung soll nur bei Personen stattfinden, die nicht bereits privat, z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland untergekommen sind. Das heißt, nur wenn die Personen eine Unterkunft durch den Staat benötigen, wird die Verteilung in Gang gesetzt. Ob dies auch in Zukunft so bleiben wird, ist unklar. Die Verteilung erfolgt auf Basis des Königsteiner Schlüssels. Weitere Informationen wird das Bundesinnenministerium noch veröffentlichen. 

Quelle: FAQ des Bundesinnenministeriums

 

Leitfaden zur privaten Unterbringung von Geflüchteten

Zur Unterstützung potenzieller Gastgeber_innen hat der Deutsche Caritasverband einen Leitfaden zur privaten Unterbringung erstellt, der wichtige Fragen zur Klärung vor einer Aufnahme enthält.

Infos für unterschiedliche Zielgruppen und zu verschiedenen Themen

Sie finden die bewährte Expertise der Fachberatungen in den Migrationsdiensten sowie die umfassende Infrastruktur von tausenden Engagierten und Ehrenamtlichen unter dem Dach der Aktion Neue Nachbarn im Erzbistum Köln auf Ukraine-Hilfe.

Hilfreiche Informationen und Linklisten stellt der Deutsche Caritasverband zudem fortlaufend aktualisiert im CariNet zur Verfügung.

 

Zielgruppen-Erweiterung der Migrationsberatung

Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat entschieden, den Zugang zur Migrationsberatung (MBE) zu erweitern: Neben den bisherigen Personengruppen, die unter Nummer 2.3 der Förderrichtlinie („Zielgruppen der MBE“) beschrieben sind, können ab sofort alle die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind und auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, die Beratungsdienste der MBE in Anspruch nehmen.

 

Servicestellen Antidiskriminierungsarbeit

Das Netzwerk der Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit NRW weißt auf die rassistischen Praktiken hin, von denen ein Teil der Fliehenden aus der Ukraine betroffen sind. So wurden schwarze Studierende an den Grenzen daran gehindert, in Verkehrsmittel zu steigen. Erreichen Schwarze Menschen Deutschland, sind die mit ähnlichem rassistischem Umgang konfrontiert. Für Menschen, die von Rassismus betroffen sind bieten die 42 Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit in NRW Beratung an.

Zur Übersicht der Servicestellen in NRW 

 

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)  hat sich mit verschiedenen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Ankunft geflüchteter Kinder und Jugendlicher und ihren Familien aus der Ukraine in Deutschland auftreten, auseinandergesetzt und erste Hinweise verfasst.

 

Damit sich schwangere Frauen, die aus der Ukraine nach Deutschland kommen, schnell und unkompliziert über die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind informieren können, hat die Bundesstiftung Mutter und Kind ihr Informationsblatt in ukranische Sprache übersetzt. 

 

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) hat eine Übersicht an Beratungsangeboten und wichtigen Informationen für Schwangere und Familien auf Ukrainisch zusammengestellt. Außerdem erhält die Auflistung auch Angebote auf Russisch und Englisch, da viele Geflüchtete aus der Ukraine diese Sprachen beherrschen.

 

Die Erziehungshilfefachverbände BVkE, EREV, AFET und IGFH haben einen Stellungnahme zur Zuwanderung aus der Ukraine und den Rechten von Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien veröffentlicht. 

 

Auf der Seite der Qualität in der Kita – Online-Akademie finden Sie die Themenseite Krieg und Frieden in der Kita, die Fragen wie „Wie kann ich Kindern Krieg erklären? Wie kann ich mit den Ängsten der Kinder umgehen? Wie fange ich Sorgen und Unsicherheit in der Gruppe auf?“ thematisiert. 

 

Auf der Website des Bayerischen Erziehungsratgebers gibt es wertvolle Links rund um das Thema Mit Kinder über Krieg reden. Zudem werden vom Konsortium Elternchance für Elternbegleiter_innen und Fachkräfte aus der Familienbildung moderierte Dialog-Foren angeboten, um sich auszutauschen und Anregungen zu holen.

 

Auf der Infoseite Ukraine - Ehrenamt hilft gemeinsam bündelt die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) Informationen von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren. Alle, die jetzt schon helfen oder dies planen, finden hier gebündelt Informationen aus Bund, Ländern und Zivilgesellschaft. Wir nennen Anlaufstellen für Engagierte, listen Organisationen auf, die beim Ankommen helfen, und recherchieren Fördermöglichkeiten. 

  

Die Fachberatungsstelle JADWIGA hilft u. a. bei Menschenhandel. Sie hat Sicherheitsinformationen für Frauen und Mädchen in Form eines Flyers in Ukrainisch und Englisch erarbeitet.  

 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat auf ihrem Internetportal in ukrainischer Sprache Merkblätter und Infografiken zur Corona-Schutzimpfung, zu Tests, Quarantäne und Isolierung sowie zur Erläuterung der „3G, 3G-Plus, 2G und 2G-Plus“-Regelungen eingestellt. Ergänzend sind Informationen zu Hygienemaßnahmen auf Ukrainisch verfügbar.

 

Eine gute Übersicht auch zu den Fragen von Arbeit, Ausbildung und Schulbesuch hat die Fachstelle Einwanderung des IQ-Netzwerks erstellt.

Sonderförderung Ukrainekrieg: „Hilfe für geflüchtete Menschen“ der Aktion Mensch 

Die Aktion Mensch hat eine Sonderförderung unter dem Stichwort „Hilfe für geflüchtete Menschen“ gestartet. Dieses Programm richtet sich an Projekte, die in Deutschland verortet sind. Derzeit wird ein Förderprogramm für Projekte in den Nachbarländern der Ukraine vorbereitet. Die Anträge werden online gestellt und in der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes e.V. bearbeitet.

Mit dieser Fördermöglichkeit soll Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, in Deutschland ein sicheres Ankommen und den schnellen Zugang zu unterstützenden Angeboten ermöglichen werden. Die Sonderförderung richtet sich an Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche sowie deren Begleitung. Für die Sonderförderung stellt die Aktion Mensch insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. Die Projektpartner können Zuschüsse bis zu 100.000 Euro zum Beispiel für den Aufbau von Angeboten zur psychosozialen Betreuung und Beratung von traumatisierten Menschen beantragen. Ein Eigenmittelanteil von mindestens fünf Prozent ist für die Förderung notwendig. Anträge für die Sonderförderung können bis zum 31.12.2022 gestellt werden. Durchführungszeitraum der Projekte nach Bewilligung sind zwölf Monate.

Anträge zur Sonderförderung können im Antragssystem gestellt werden: Förderangebot für Antrag wählen - DIAS Aktion Mensch. Alle weiteren Informationen finden Sie auch auf: aktion-mensch.de.

 

Sonderförderung Ukraine der UNO-Flüchtlingshilfe 

Die UNO-Flüchtlingshilfe hat eine Sonderförderung eingerichtet, um deutsche Organisationen zu unterstützen, die sich um Flüchtlinge aus der Ukraine kümmern. Die wichtigsten Informationen zusammengefasst: 

Zuschuss in Höhe von 5.000 bis 20.000 Euro 
Möglicher Projektzeitraum: maximal 12 Monate 
Antragsfrist: 8. April 2022, 17 Uhr (Der Antrag ist sowohl postalisch als auch digital einzureichen.)

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der UNO-Flüchtlingshilfe Sonderhilfe Ukraine.  

Detaillierte Informationen zu den Antragsmodalitäten finden Sie hier: Projektförderung