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    Das steht Dir zu

    Das Informationsportal der Caritas im Erzbistum Köln

Das steht Dir zu!

Informationen und Online-Rechner für alle Lebenslagen

Sie wissen nicht genau, ob Ihnen Grundsicherung im Alter zusteht? Sie fragen sich, ob Sie ein Anrecht auf Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld haben? Sie tun sich schwer mit der Beantragung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) der Bundesregierung? Sie finden im Internet einfach keine passende Webseite, die verständlich über das Thema Kindergeld informiert?

Dann sind Sie hier vielleicht richtig. Diese Seite, herausgegeben von der Caritas im Erzbistum Köln, möchte Ihnen helfen, sich im Dschungel der Sozialleistungen zurecht zu finden. Sie informiert darüber, ob und wann Ansprüche auf bestimmte Leistungen vorliegen und leitet weiter zu Rechnern und Übersichtsseiten von Bundesministerien und öffentlichen Verwaltungen. Dies geschieht ohne Werbung und ohne, dass Sie aufgefordert werden, Ihre Mailadresse anzugeben. Diese Seite informiert unabhängig und in Ihrem Dienste.

Anregungen und Rückmeldungen sind jederzeit willkommen.

Wichtige Hinweise zu Neben-, Strom- & Heizungskosten

Wenn die Rechnung nicht gezahlt werden kann...

Nachforderungen des Vermieters für Betriebs- und Heizkosten sind im Fälligkeitsmonat Kosten der Unterkunft. Im Folgemonat werden daraus Schulden.

Menschen, die nicht im SGB-II-Leistungsbezug sind, können im Fälligkeitsmonat mit einem Antrag auf Leistungen nach SGB II die Nachforderung als Kosten der Unterkunft geltend machen.

Hilfebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn sie aufgrund einer Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung nur für einen Monat besteht. 

In diesem Fall gehören Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat ihrer Fälligkeit.

Die Heizkostennachforderung ist im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Der Anspruch entfällt, wenn die Forderung mit eigenen Mitteln vor dem Leistungsantrag beglichen wird.

Wenn die Nachforderung erst später - nach dem Fälligkeitsmonat - geltend gemacht wird, handelt es sich um Schulden. Auch insoweit kommt eine Kostenübernahme für Menschen, die nicht im SGBII-Leistungsbezug stehen, durch das Sozialamt in Betracht, sofern ansonsten ein Wohnungsverlust droht.

Dies gilt auch für Bezieher von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. 

Bezieher von Rentenleistungen müssen sich diesbezüglich an das für sie zuständige Sozialamt wenden.

Folgender Entwurf für einen Antrag auf Übernahme der Kosten bezüglich Ihrer Heizkostenabrechnung kann hier heruntergeladen und verwendet werden.

Energiekrise: Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und Paritätischer Wohlfahrtsverband starten bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene

Angesichts stark steigender Energiekosten starten Tacheles e.V. und der Paritätische heute, am Montag, den 7.11.2022 die bundesweite Kampagne “Energie-Hilfe”, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden.

Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene hoher Energiekosten umfangreich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt. 

Informationen zum Pfändungsschutzantrag

Sind Sie ver- oder überschuldet und sind Arbeitnehmer*in, dann denken Sie bitte daran für die 300 € Energiepauschale beim Gericht einen Pfändungsschutzantrag zu stellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

15.9 % der Menschen über 65 leben in Armut
3.9 Mio Menschen leben
von Bürgergeld
2.5 Mio Kinder sind von Armut betroffen
678000 Menschen in Deutschland sind wohnungslos

Ihr Kontakt zu uns

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Michaela Hofmann

Referentin für Allgemeine Sozialberatung und Armutsfragen