rund um das Thema Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der im Grundgesetz festgeschriebenen Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungen nur gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen (unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen) gedeckt wird. Die Leistungen des Arbeitslosengeld II werden somit nachrangig und nach einer Prüfung der Bedürftigkeit gewährt.
Viele Regelungen zur Antragstellung, zur Höhe des Einkommens oder zur Mitwirkungspflicht sind umstritten. Einige Sachverhalte, zum Beispiel zu angemessenen Kosten für die Unterkunft oder zu Sanktionen, sind durch Gerichte oder gesetzliche Änderungen schon geklärt worden, oder werden noch verhandelt.
Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob Anträge, Widersprüche oder Klagen gestellt werden sollen. Unterstützung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Caritas oder anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege an Ihrem Wohnort oder über die Online-Beratung der Caritas.
Das Arbeitslosengeld II oder Hartz IV wurde zum 1.1.2005 eingeführt.
Dabei wurden die frühere Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengefügt zum Arbeitslosengeld II und im Sozialgesetzbuch II als Grundsicherung für Arbeitssuchende gesetzlich festgeschrieben.
Der Zusammenlegung ging ein längerer Prozess voraus, in dem die sogenannte „Hartz-Kommission“ unter anderem die Zusammenlegung von Arbeitslosen und Sozialhilfe vorbereitete. Hiervon abgeleitet ergibt sich der umgangssprachliche Begriff "Hartz IV".
Das Arbeitslosengeld II ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine Fürsorgeleistung des Staates.
Fürsorgeleistungen sind vorleistungsfrei. Sie sind weder an Beiträge noch Steuerzahlungen oder sonstige Vorleistungen gebunden und setzen ein, wenn eine tatsächliche Notlage und Bedürftigkeit vorliegt. Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein.
Anspruch auf ALG II hat jeder Hilfebedürftige, der mindestens 15 Jahre alt, nicht im Rentenalter und erwerbsfähig ist. Als erwerbsunfähig gilt, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, noch keinen Rentenanspruch hat und weniger als drei Stunden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung arbeiten kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und kein Arbeitslosengeld II.
Für ausländische Staatsbürger gelten einige Besonderheiten. Sie benötigen in jedem Fall einen Aufenthaltstitel – für Bürgerinnen und Bürger der EU gilt das Freizügigkeitsrecht – und müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch Mietvertrag und Meldebescheinigung belegen (Ausführliche Informationen dazu enthält das „Merkblatt zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld”, ab S. 30, der Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de/download-center).
Sie bezeichnet eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Auch ein alleinlebender Mensch bildet nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft.
Drüber hinaus gilt:
Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf...
Weitere Kriterien:
Personen, die
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind.
Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.
Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft. (Quelle: www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
Großeltern und Enkelkinder, Onkel und Tanten, Freunde oder Freundinnen, sonstige Verwandte, die im Haushalt leben.
Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist verpflichtet auch das eigene Einkommen zum Unterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, da angenommen wird, dass bei einem längeren Zusammenleben, „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. lit. 3cSGB II)
Ausnahme: unter-25-jährige Kinder, die ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können und somit nicht Hilfsbedürftig nach dem SGB II wären.
Hier kann dann höchstens das überschüssige Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden.
Als Sozialgeld bezeichnet man Leistungen, die einem nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehen, der oder die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Das Sozialgeld unterscheidet sich in den Leistungen nicht von denen des ALG II.
Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Berechtigte | Regelbedarf* |
---|---|
Alleinstehende Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigem Partner |
446 € |
volljährige Partner | je 401 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre) | 357 € |
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjährige Partner (14-17 Jahre) |
373 € |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) | 309 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) | 283 € |
*Die Beträge gelten ab dem 01.01.2021
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
Alter | Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
ab 5 Kinder | 60 Prozent |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Neben den Regelbedarfen werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen übernommen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie zum Beispiel: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist.
Quelle: www.bmas.de
Hilfebedürftig ist nur, wer den eigenen und den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht aus dem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Deshalb besteht eine grundsätzliche Pflicht, diese zu beantragen.
Wird der erforderliche Antrag nicht gestellt, ist das Jobcenter berechtigt, den Antrag zu stellen. Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen.
Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss dabei das eigene Einkommen und Vermögen angeben. Dies trifft auch für die anderen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu. Zum Einkommen, das das Jobcenter anrechnet, gehören (§ 11 SGB II):
Elterngeld
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet.
Bei einer vorherigen Erwerbstätigkeit kommt es jedoch zu einer Ausnahme.
In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger ein sogenannter Elterngeld-Freibetrag zu. Dieser entspricht dem vorherigem Einkommen, bis zu einem Höchstbetrag von 300€.
Nicht angerechnet werden (§ 11a SGB II)
Bei der Berechnung des Anspruchs auf ALG II wird nicht das komplette Einkommen angerechnet. Für die Bedarfsberechnung wird eine so genannte „Einkommensbereinigung“ durchgeführt. Hierbei wird das Einkommen Bruttowert bereinigt und vom Nettowert abgezogen. Zusätzlich zu einem Grundfreibetrag von 100 Euro, gelten folgende Werte: Vom Teil des Einkommens, das zwischen 100 und 1000 Euro liegt, werden 20 Prozent nicht angerechnet.
Vom Teil des Einkommens, das zwischen 1000 und 1200 Euro liegt, werden 10 Prozent nicht angerechnet. Hat der Erwerbstätige ein eigenes minderjähriges Kind oder lebt ein minderjähriges Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft (auch ein fremdes), wird stattdessen vom Teil des Einkommens, das zwischen 1000 und 1500 Euro liegt, 10 Prozent nicht angerechnet.
Sollte zum Erreichen des Arbeitsorts ein Kfz benötigt werden, können Fahrtkosten von 0,20 Euro je Entfernungskilometer einfache Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bereinigt werden. Ebenfalls können die Kosten für die Autoversicherung berücksichtigt werden. Sollten diese Kosten den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen, können die tatsächlichen Kosten vom Einkommen bereinigt werden.
Ebenfalls kann beim Kindergeld in folgenden Fälle eine Versicherungspauschale von 30 Euro bei der Berechnung des Einkommens bereinigt werden:
Als Vermögen gelten alle materiellen und immateriellen Güter.
Also etwa Bargeld, Sparbücher, Guthaben auf Anlagekonten, Wertpapiere, Sachen wie Schmuck oder Gemälde, Kraftfahrzeuge, Immobilien und Rechte wie Lizenzen oder Urheberrechte.
Als verwertbar nach § 12 SGB II gilt grundsätzlich, was sich direkt zur Finanzierung des Lebensunterhalts heranziehen oder sich zum Beispiel durch Verkauf, Vermietung oder Beleihung dafür einsetzen lässt.
Schonvermögen
Hierzu gehören unter anderem angemessener Hausrat, ein selbstgenutztes Hausgrundstück angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Außen vor bleibt auch „ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person” (§ 12 Abs. 3 SGB II). Momentan darf der PKW nicht mehr als 7.500 Euro wert sein.
Vermögen durch Freibeträge:
Anerkannt werden die Kosten für die Unterkunft in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen”, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuern, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, werden übernommen. Nicht dagegen die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz. Ebenso unberücksichtigt bleiben Untermietzuschläge und Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte.
Nicht durchs Netz fällt, wer Wohneigentum hat. Laufende Kosten, die übernommen werden, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten. Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten. Generell zahlt der Staat Eigentümern nicht mehr als Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Was sind „angemessene” Unterkunftskosten? Das entscheiden die Jobcenter oder kommunalen Leistungsträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die „Angemessenheitsgrenzen” (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche.
Achtung: Da die Mietkosten je nach Wohnort stark voneinander abweichen, ist immer der örtliche Wohnungsmarkt für die Berechnung bindend. Bei jeglichem Umzug sollten Sie deshalb vorher mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen und die Genehmigung für den Umzug einholen, da sonst Kaution und Umzugskosten nicht übernommen werden.
Bedarfe für Heizung: Ob Mieter oder Eigentümer, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen auch angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung. Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen.
Arbeitslosengeld II ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung.
Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein. Wer nach seinem Studium nicht gleich einen Job findet, kann also das Arbeitslosengeld II beantragen und Leistungen erhalten. Studenten, die neben dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.