Jobsuchender (c) Jo Schwartz

Informationsportal zum Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)

Ein Service des Kölner Diözesan-Caritasverbandes 

Können Menschen in Deutschland nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen, springt der Staat ein. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn sie arbeitslos sind, haben Menschen Anspruch auf Bürgergeld.

Der Diözesan-Caritasverband möchte Sie dabei unterstützen, Leistungen, die Ihnen zustehen, zu beantragen.

Auf dieser Seite finden Sie deshalb Informationen, hilfreiche Links, Adressen von Beratungsstellen und eine Verknüpfung zur Onlineberatung der Caritas. 

Mit dem Bürgergeld-Rechner erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Bürgergeld oder andere Leistungen wie Wohngeld oder Kindergeldzuschlag haben.

Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse des Rechners nicht rechtsverbindlich sind. Sie geben lediglich Hinweise auf mögliche Ansprüche. Die Berechnungen der tatsächlichen Leistungen hängen von vielen Faktoren ab, die in der Komplexität hier nicht abgebildet werden können.

Informationen zu den Heizkosten

Gut zu wissen: Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.

Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten und weiter Informationen zu Hilfen bei hohen Energiekosten erhalten Sie auf der Webseite Energie-Hilfe.org

Wichtige Hinweise zu Neben-, Strom- & Heizungskosten

Wenn die Rechnung nicht gezahlt werden kann...

Nachforderungen des Vermieters für Betriebs- und Heizkosten sind im Fälligkeitsmonat Kosten der Unterkunft. Im Folgemonat werden daraus Schulden.

Menschen, die nicht im SGB-II-Leistungsbezug sind, können im Fälligkeitsmonat mit einem Antrag auf Leistungen nach SGB II die Nachforderung als Kosten der Unterkunft geltend machen.

Hilfebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn sie aufgrund einer Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung nur für einen Monat besteht. 

In diesem Fall gehören Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat ihrer Fälligkeit.

Die Heizkostennachforderung ist im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Der Anspruch entfällt, wenn die Forderung mit eigenen Mitteln vor dem Leistungsantrag beglichen wird.

Wenn die Nachforderung erst später - nach dem Fälligkeitsmonat - geltend gemacht wird, handelt es sich um Schulden. Auch insoweit kommt eine Kostenübernahme für Menschen, die nicht im SGBII-Leistungsbezug stehen, durch das Sozialamt in Betracht, sofern ansonsten ein Wohnungsverlust droht.

Dies gilt auch für Bezieher von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. 

Bezieher von Rentenleistungen müssen sich diesbezüglich an das für sie zuständige Sozialamt wenden.

Folgender Entwurf für einen Antrag auf Übernahme der Kosten bezüglich Ihrer Heizkostenabrechnung kann hier heruntergeladen und verwendet werden.

Energiekrise: Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und Paritätischer Wohlfahrtsverband starten bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene

Angesichts stark steigender Energiekosten starten Tacheles e.V. und der Paritätische heute, am Montag, den 7.11.2022 die bundesweite Kampagne “Energie-Hilfe”, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden.

Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene hoher Energiekosten umfangreich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt. 

Informationen zum Pfändungsschutzantrag

Sind Sie ver- oder überschuldet und sind Arbeitnehmer*in, dann denken Sie bitte daran für die 300 € Energiepauschale beim Gericht einen Pfändungsschutzantrag zu stellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Der Bürgergeld-Rechner

Fragen & Antworten

Beratung vor Ort

Können Menschen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen, weil sie arbeitslos oder krank sind, weil sie kein Vermögen haben nicht von Angehörigen unterstützt werden, erhalten sie Leistungen vom Staat.

Dies ist im Grundgesetz festgeschrieben und steht allen Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Geprüft wird dies entweder vom Jobcenter oder von den Sozialämtern vor Ort.

Für Erwerbsfähige und deren Angehörige ist das Jobcenter zuständig, für Erwerbsunfähige oder Rentner das Sozialamt.  

Erwerbsfähig:

Als erwerbsfähig gilt, wer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Wer eine gesundheitliche Einschränkung hat, die innerhalb von sechs Monaten das Leistungsvermögen nicht mehr beeinträchtigen wird, gilt ebenfalls als erwerbsfähig.

Erwerbsunfähig:

Als erwerbsunfähig gilt, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, noch keinen Rentenanspruch hat und weniger als drei Stunden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung arbeiten kann.

Die folgenden Seiten geben Auskunft über die Leistungsansprüche nach dem SGB II und damit über das Bürgergeld. 

Wer Fragen zur Grundsicherung im Alter oder zur Sozialhilfe hat, sollte sich mit dem zuständigen Sozialamt oder den Seniorenberatungsstellen in Verbindung setzen. 

VIDEO | Wie setzen sich die Bürgergeld-Leistungen eigentlich zusammen?

Neuer Medien-Inhalt

Dieses Video gibt einen Einblick in den Bewilligungsbescheid zum Bürgergeld und seine einzelnen Bestandteile. Es wird erläutert, wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, wie Einkommen angerechnet wird und wie der monatliche Auszahlungsbetrag zustande kommt.

Ihr Kontakt zu uns

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Roman Schlag

Bereich Allgemeine Sozialberatung, Arbeitslosigkeit, Armut, Schuldnerberatung