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Informationen rund um das Thema Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket wurde eingeführt und mehrfach verändert, um Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Dazu gehört u.a. die finanzielle Unterstützung bei Ausflügen und Ferienfreizeiten, die Teilnahme an Sport- und Musikangeboten, Nachhilfe oder die Bereitstellung von Essensgeldbeiträgen für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita oder bei der Kindertagespflege.

Anspruchsberechtigt sind alle Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Anträge sind zu stellen, beim Jobcenter, dem Sozialamt oder der Familienkasse.

FAQ's

Die häufigsten Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ausnahme sind die Leistungen zur Teilhabe in Kultur, Sport und Freizeit, diese Leistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, Bezieher*innen mit:

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe, Grundsicherung),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG),
  • Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz,
  • oder Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen und damit zum Personenkreis der sogenannten Geringverdiener gehören. 

Zu den Leistungen aus Bildung und Teilhabe zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 154,50 Euro je Schuljahr),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten- auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),
  • Lernförderung (tatsächliche Kosten - Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).

Wo Sie den Antrag stellen können, hängt davon ab, welche Leistungen Sie oder Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, können Sie den Antrag bei Ihrem Jobcenter stellen.
  • In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bitte bei Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis. Ihre jeweiligen Ansprechpartner für den Antrag auf Bildung und Teilhabe  finden Sie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.

Hinweis: Antragsformulare erhalten Sie vor Ort bei Ihrem jeweiligen Ansprechpartner oder auf der Website Ihrer zuständigen Anlaufstelle, bei der Sie die Leistungen beantragen.

Ihr Kontakt zu uns

Forster_2023 (c) DiCV/Karski

Daniela Forster

Referentin im Bereich Kinder, Jugend und Familie

Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.
Georgstraße 7
50676 Köln