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Das steht dir zuElterngeld, Basiselterngeld & ElterngeldPlus
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden durch das ElterngeldPlus unterstützt.

Infos zum Thema Elterngeld, Basiselterngeld & ElterngeldPlus

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden durch das ElterngeldPlus unterstützt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen // FAQ's

Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 12 Monate Basiselterngeld zu. Es gibt zwei weitere Monate, wenn ein Elternteil nach der Geburt weniger arbeitet. Diese zwei Monaten heißen Partnermonate. Darüber hinaus gibt es bis zu vier weitere Partnerschaftsbonus-Monate, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Elterngeld erhält nur, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, sich an der Betreuung des Kindes beteiligt und weniger als 32 Stunden arbeitet. Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Man muss wenigstens zwei Elterngeldmonate nehmen. Dabei ist es egal, ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plus gewählt wird. Die beiden Monate müssen nicht nacheinander genommen werden.

Maximal können 12 Monate Basiselterngeld in Anspruch genommen werden. Bei Müttern verbrauchen Monate mit Mutterschafsleistungen Basiselterngeldmonate.

In Ausnahmefällen kann ein Elternteil 14 Basiselterngeldmonate in Anspruch nehmen.

Bis zum 1.4.2024 konnten Eltern die Monate frei untereinander aufteilen. Der gleichzeitige Bezug wird ab dem 1.4.2024 eingeschränkt. Dann können Eltern nur einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Das muss im ersten Lebensjahr sein. Wenn die Eltern länger gemeinsam für ihr Kind da sein wollen, kann ein Elternteil Basiselterngeld nehmen, der andere muss Elterngeld Plus wählen. Zeiten, in den die Mutter Mutterschaftsleistungen in Anspruch nimmt gelten als Bezug von Basiselterngeld.

Die Eltern können Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat in Anspruch nehmen.

Bei früh geborenen Kindern und Mehrlings-Geburten gelten Ausnahmen

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen.

Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen zwei, drei oder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

Die Regelung gilt für getrennt erziehende Eltern, wenn das Kind mindestens ca. 30 % in dem jeweiligen Haushalt lebt. In Ausnahmefällen kann nur ein Elternteil den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Wenn Sie im Bürgergeldbezug stehen und keine weiteren Einnahmen haben, können Sie den Freibetrag um die sogenannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR ergänzen. Mit dieser Versicherungspauschale wird im Bürgergeldbezug Einkommen bereinigt. Die Pauschale ist immer gleich – egal, ob sie 12 Monate Basiselterngeld oder 24 Monate ElterngeldPlus in Anspruch nehmen.

Das Bundesfamilienministerium

  • steht unter der Servicetelefonnummer 030 201 791 30 von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung
  • und erläutert seine Rechtsauffassung in den Richtlinien zum BEEG, u.a. mit Übersichten und Beispielsfällen.

Wenn Sie einen Drittstaatsangehöriger sind, können Sie anhand der  Tabellarischen Übersicht des IQ Netzwerks Niedersachsen erkennen, ob Sie einen Anspruch auf Familienleistungen haben.

Berechnen Sie Ihren Anspruch

  • Wichtige Hinweise und auch der Rechner zum Elterngeld findet sich auf dem Familienportal des Bundes...
  • Wenn Sie in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen oder Thüringen wohnen, können Sie Ihre Daten danach direkt in das neue ElterngeldDigital übertragen und Ihren Elterngeldantrag online ausfüllen.