Fragen & Antworten zum Arbeitslosengeld II (c) mallivan@depositphotos.com

Fragen und Antworten

rund um das Thema Bürgergeld (bis 31.12.22 Arbeitslosengeld II)

Das Bürgergeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der im Grundgesetz festgeschriebenen Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst das Bürgergeld auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungen nur gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen (unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen) gedeckt wird. Die Leistungen des Bürgergeld werden somit nachrangig und nach einer Prüfung der Bedürftigkeit gewährt.

Durch die Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind Regelungen überarbeitet und klargestellt worden, die häufig zu Gerichtsverfahren führten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch die ab dem 1.1.23 bzw. 1.7.23 geltenden Regelungen zur Mitwirkungspflicht, zur Kooperationsvereinbarung, zur Leistungsminderung wegen Pflichtverletzungen oder der Angemessenheit der Unterkunft oder Heizung zu Gerichtsverfahren führen werden.

Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob Anträge, Widersprüche oder Klagen gestellt werden sollen. Unterstützung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Caritas oder anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege an Ihrem Wohnort oder über die Online-Beratung der Caritas. 

Die häufigsten Fragen zum Bürgergeld

Das Bürgergeld löst zum 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II oder Hartz IV ab.

Die Einführung des Bürgergeldes ist eine umfangreiche Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung wird dadurch grundlegend weiterentwickelt und an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Menschen angepasst.

Mit dem Bürgergeld werden die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stärker in den Fokus gerückt.

Das Bürgergeld ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine Fürsorgeleistung des Staates.

Fürsorgeleistungen sind vorleistungsfrei. Sie sind weder an Beiträge noch Steuerzahlungen oder sonstige Vorleistungen gebunden und setzen ein, wenn eine tatsächliche Notlage und Bedürftigkeit vorliegt. Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein.

Der Antrag kann entweder beim jeweiligen örtlichen Jobcenter gestellt werden oder digital unter der Internetadresse: www.jobcenter.digital.

Bürgerinnen und Bürger können online sowohl ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge stellen, als Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.

Anspruch auf Bürgergeld hat jeder Hilfebedürftige, der mindestens 15 Jahre alt, nicht im Rentenalter und erwerbsfähig ist.

Als erwerbsunfähig gilt, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, noch keinen Rentenanspruch hat und weniger als drei Stunden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung arbeiten kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.

Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und kein Bürgergeld.

Für ausländische Staatsbürger gelten einige Besonderheiten. Sie benötigen in jedem Fall einen Aufenthaltstitel – für Bürgerinnen und Bürger der EU gilt das Freizügigkeitsrecht – und müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt durch Mietvertrag und Meldebescheinigung belegen Weitere unter: www.arbeitsagentur.de/download-center

Aufgrund des Krieges in der Ukraine gelten für ukrainische Staatsangehörige andere Bedingungen, die über https://www.arbeitsagentur.de/ukraine/ abgerufen werden können. 

Sie bezeichnet eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Auch ein alleinlebender Mensch bildet nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft.

Drüber hinaus gilt:

Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf...

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Weitere Kriterien:

Personen, die

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind.

Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft. (Quelle: www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

Großeltern und Enkelkinder, Onkel und Tanten, Freunde oder Freundinnen, sonstige Verwandte, die im Haushalt leben.

Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist verpflichtet auch das eigene Einkommen zum Unterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, da angenommen wird, dass bei einem längeren Zusammenleben, „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. lit. 3cSGB II)

Ausnahme: unter-25-jährige Kinder, die ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können und somit nicht Hilfsbedürftig nach dem SGB II wären.

Hier kann dann höchstens das überschüssige Kindergeld bei den Eltern angerechnet werden.

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Berechtigte Regelbedarf*
Alleinstehende
Alleinerziehende
502 €
volljährige Partner je 451 €
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre) 402 €
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
minderjährige Partner (14-17 Jahre)
420 €
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 348 €
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 318 €

*Die Beträge gelten ab dem 01.01.2023


Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.

Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):

Alter Prozent
1 Kind unter 7 Jahren 36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren 12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahren 36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren 24 Prozent
4 Kinder 48 Prozent
ab 5 Kinder 60 Prozent
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kosten-aufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Für voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Neben den Regelbedarfen werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen übernommen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie zum Beispiel: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Ab 1.1.2023 gilt für alle, die noch nicht im Leistungsbezug sind und einen ersten Antrag auf Leistungen stellen, dass die Miete in tatsächlicher Höhe für 12 Monate übernommen wird, ohne die Angemessenheit zu prüfen. 

Die Kosten für die Heizung dagegen wird auf die Angemessenheit geprüft.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Einmalige Leistungen

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist.

Quelle: www.bmas.de

Hilfebedürftig ist nur, wer den eigenen und den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht aus dem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 

Deshalb besteht eine grundsätzliche Pflicht, diese zu beantragen.

Wird der erforderliche Antrag nicht gestellt, ist das Jobcenter berechtigt, den Antrag zu stellen. Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen.

Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind: 

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag (ggf. zusammen mit Wohngeld)
  • Unterhaltsvorschuss für Kinder
  • Arbeitslosengeld I
  • ausländische Altersrente (wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist)
  • sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen-/ Witwerrente, Waisenrente)
  • Krankengeld
  • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB)
  • Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer, wenn Sie hiermit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ganz beseitigen können
  • Elterngeld nach der Geburt eines Kindes

Wer Bürgergeld beantragt, muss dabei das eigene Einkommen und Vermögen angeben. Dies trifft auch für die anderen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu. Zum Einkommen, das das Jobcenter anrechnet, gehören (§ 11 SGB II):

  • Arbeitslohn, Arbeitslosengeld I, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Kapitaleinkünfte, einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen), Leistungen der Ausbildungsförderung.

Elterngeld
Während des Bezugs von Bürgergeld wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet. Bei einer vorherigen Erwerbstätigkeit kommt es jedoch zu einer Ausnahme. In diesem Fall steht dem Leistungsempfänger ein sogenannter Elterngeld-Freibetrag zu. Dieser entspricht dem vorherigem Einkommen, bis zu einem Höchstbetrag von 300€. 

Nicht angerechnet werden (§ 11a SGB II)

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, sonstige Hilfen nach dem SGB XII (§§ 47 ff.) wie Blindengeld, Pflegegeld bei Pflegekindern (für das erste und zweite Pflegekind komplett, für dritte Kind 25 Prozent des Betrages)
  • einmalige oder monatliche Schmerzensgeldzahlungen (im Sinne von § 253 BGB)
  • Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, freiwillige Zuwendungen wie beispielsweise „Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln” bei Alters- oder Ehejubiläen
  • nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

  • Geldgeschenke an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation oder zu vergleichbaren Anlässen, soweit sie 3.100 Euro nicht übersteigen

  • Kindergeld, wenn es an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird.

  • Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a EStG steuerfrei sind, bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 EUR im Kalenderjahr unberücksichtigt.

  • Für Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) sowie Studierende und Auszubildenden sind bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei

  • Mutterschaftsgeld bleibt zukünftig anrechnungsfrei

  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen

  • Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie beruflicher Ausbildung bleibt bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) unberücksichtigt. - Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. - Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss dabei das eigene Einkommen und Vermögen angeben. Dies trifft auch für die anderen zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu. Zum Einkommen, das das Jobcenter anrechnet, gehören (§ 11 SGB II):

Arbeitslohn, Arbeitslosengeld I, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Krankengeld, Kapitaleinkünfte, einmalige Einnahmen (zum Beispiel Abfindungen), Leistungen der Ausbildungsförderung.

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld wird nicht das komplette Einkommen angerechnet. Für die Bedarfsberechnung wird eine so genannte „Einkommensbereinigung“ durchgeführt. Hierbei wird das Einkommen (Bruttowert) bereinigt und vom Nettowert abgezogen.

  • Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (ausgenommen unter 25-Jährige, die in der Bedarfsgemeinschaft leben) werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet
  • Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.
    Bei 520 Euro liegt der Freibetrag bei 184 € (100 +84 Euro).
    Der maximale Freibetrag liegt bei 378 € bei einem Einkommen bis 1500 € brutto und einem Kind

Für die ersten 12 Monate des Bürgergelds gilt eine Karenzzeit für Vermögen.

Der Freibetrag liegt bei 40.000 Euro, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. 

Nach diesen 12 Monaten gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

  • Selbst genutzte Immobilien: Wohnfläche bis zu 140 qm bzw. 130 qm für Eigentumswohnungen; ab 4 Personen weitere 20 qm/Person. In Härtefällen auch größere Wohnungen geschützt
  • Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen
  • Angemessenes Kfz 

Anerkannt werden die Kosten für die Unterkunft in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen”, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuern, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, werden übernommen. Nicht dagegen die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz. Ebenso unberücksichtigt bleiben Untermietzuschläge und Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte.

Nicht durchs Netz fällt, wer Wohneigentum hat.
Laufende Kosten, die übernommen werden, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten. Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten. Generell zahlt der Staat Eigentümern nicht mehr als Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Was sind „angemessene” Unterkunftskosten?
Das entscheiden die Jobcenter oder kommunalen Leistungsträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die „Angemessenheitsgrenzen” (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche.

Achtung: Da die Mietkosten je nach Wohnort stark voneinander abweichen, ist immer der örtliche Wohnungsmarkt für die Berechnung bindend. Bei jeglichem Umzug sollten Sie deshalb vorher mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen und die Genehmigung für den Umzug einholen, da sonst Kaution und Umzugskosten nicht übernommen werden.

Bedarfe für Heizung
Ob Mieter oder Eigentümer, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen auch angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung. Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen.

Bürgergeld ist im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung.

Man muss also nicht über einen längeren Zeitraum gearbeitet und in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um leistungsberechtigt zu sein. Wer nach seinem Studium nicht gleich einen Job findet, kann also das Bürgergeld beantragen und Leistungen erhalten. Studenten, die neben dem Studium sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, können auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

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Roman Schlag

Bereich Allgemeine Sozialberatung, Arbeitslosigkeit, Armut, Schuldnerberatung